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McPoldy 24.08.12 21:21:05

also das mit der Wahl "Reparatur oder Neugerät" stimmt so nicht.

Ich habe als Händler grundsätzlich das Recht zwei Nachbesserungen zu versuchen, bevor der Kunde entweder vom Vertrag zurück treten kann oder ein Ersatzgerät bekommt.

Dass der Kunde entscheiden kann ob Austausch oder Reparatur ist Humbug.

Es gibt allerdings Artikelgruppen wo Reparaturen im Defektfall absolut keinen Sinn machen weil a. Reparatur unmöglich oder b. Reparatur unwirtschaftlich.

Das sind sogenannte Low Cost Geräte da dürften einfache Kopfhörer drunter fallen.

Ach so das was teilweise auf 1 Jahr runtergeschraubt wird ist die Herstellergarantie, die Händlergewährleistung ist Europaweit auf 2 Jahre festgelegt, die 6 Monate Beweislastumkehr stimmt soweit.

Nur ist es für Kunden sehr schwer zu Beweisen das Fehler von Anfang an da waren wenn sie erst nach 8 Monaten z.b. reklamieren kommen.

Aber wie gesagt im Normalfall ist das alles kein Problem, es sei denn das der Kunde sich unverschämt und vorlaut verhällt, denn wie sagt das Sprichwort, "wie es in den Wald hineinschallt so schallt es herraus", oder auch "der Ton macht die Musik".

Also auch im berechtigten Reklamationsfall trotz verständlicher säuernis immer schön sachlich bleiben und nicht rumpöbeln, dann klappts auch mit der Reklamation.


Grüße McPoldy,

19 Jahre Berufserfahrung im Elektronikhandel

mOoSe 24.08.12 22:42:54

Zitat:

Zitat von McPoldy (Post 513848)
also das mit der Wahl "Reparatur oder Neugerät" stimmt so nicht.

Ich habe als Händler grundsätzlich das Recht zwei Nachbesserungen zu versuchen, bevor der Kunde entweder vom Vertrag zurück treten kann oder ein Ersatzgerät bekommt.

Dass der Kunde entscheiden kann ob Austausch oder Reparatur ist Humbug.


Zitat:

Zitat von BGB §439 Abs. 1
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Soviel zu Humbug.

Rechte für den Verkäufer ergeben sich aus Abs. 3, auf den ich auch schon Bezug genommen hatte:
Zitat:

Zitat von BGB §439 Abs.3
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Sofern der Artikel noch massenhaft produziert wird und verfügbar ist, sehe ich hier allerdings keinen Grund, warum der Verkäufer die Lieferung einer neuen Sache ablehnen könnte. Dennoch wäre dies natürlich unter Umständen möglich.

Was du ansprichst mit zweimaliger Nachbesserung ist dies:
Zitat:

Zitat von BGB §440
Außer in den Fällen des §281 Abs. 2 und des §323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß §439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Hierbei geht es jedoch um Rücktritt/Schadensersatz. Dies räumt dir als Käufer das Recht ein, nach zweimaliger Nachbesserung komplett vom kauf zurückzutreten.
Nachbesserung und das Fordern einer neuen Ware sind der gleiche Schritt, erst danach kommt der Rücktritt wenn dies fehlschlägt.

Ich weiß, dass die von dir beschriebene Vorgehensweise üblich ist, im Prinzip ist das aber Verdrehen von Paragraphen und macht es noch lange nicht richtig.


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